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PV_Sonnenlicht-Technik_

AGB´s

432 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Zusammenarbeit der Vertragspartner

1.1 Trost & Mönnich GmbH & Co. KG, im folgenden Sonnenlicht-Technik genannt, hat das System in den Räumen des Kunden betriebsbereit einzurichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2 Sonnenlicht-Technik wird die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sorgfältig und termingerecht und mit eigenem Personal durchführen. Sonnenlicht-Technik ist jedoch berechtigt, Subunternehmer, nach Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen.

1.3 Sonnenlicht-Technik berät den Kunden gegen Entgelt über von ihm einzuholende Genehmigungen und bei der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Hilfsmittel, die den Hersteller-Spezifikationen entsprechen müssen.

 

Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung

2.1 Der Kunde wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass Sonnenlicht-Technik die Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen können. Insbesondere stellt er zu seinen Lasten zur Verfügung, sofern es für die Durchführung der Leistungen im Sinne dieses Vertrages erforderlich ist:
– nach Zustimmung des Auftraggebers, den uneingeschränkten, jederzeitigen Zugang zu all seinen Grundstücken, Gebäuden, Schaltanlagen und Räumen usw.,
– den Zugriff auf Hard- und Software der jeweiligen informations- und kommunikationstechnischen Einrichtungen,
– Administrationsrechte in dem für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Umfang, nach Zustimmung des Auftraggebers,
– Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen,
– Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung, allgemeine Beleuchtung und, soweit notwendig, Klimatisierung, Lüftung und Wasser,
– geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das von Sonnenlicht-Technik am Einsatzort gelagerte Material.
2.2 Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist Sonnenlicht-Technik berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen zu Lasten des Kunden selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
2.3 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Programme und Daten selbst verantwortlich. Zusätzlich hat er – sofern zumutbar – rechtzeitig vor allen Arbeiten, die Sonnenlicht-Technik in seinem Auftrag oder im Rahmen einer Nacherfüllung an seinem System vornimmt, eine Sicherung seiner betroffenen Daten vorzunehmen. Auf Wunsch des Kunden führt Sonnenlicht-Technik die Datensicherung gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand durch.

 

Eigentumsvorbehalt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen, Entsorgung von Altgeräten

3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Sonnenlicht-Technik bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ziffer 4.1 bleibt unberührt. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, Sonnenlicht-Technik zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Sonnenlicht-Technik auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Sonnenlicht-Technik steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung untersagt.
3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Sonnenlicht-Technik unverzüglich zu benachrichtigen.
3.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sonnenlicht-Technik nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist, max. 30 Tagen, zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Sonnenlicht-Technik liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Sonnenlicht-Technik hätte dies ausdrücklich erklärt.
3.5 Tauscht Sonnenlicht-Technik zur Durchführung eines Auftrages des Kunden oder zur Beseitigung eines Sachmangels Gegenstände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf Sonnenlicht-Technik und – das Eigentum an den statt dessen gelieferten Gegenständen mit der Erfüllung der Sonnenlicht-Technik gegen den Kunden zustehenden Ansprüche auf den Kunden über.
3.6 Der Kunde ist für die Löschung seiner Kundendaten rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten selbst verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.7 Gegenstände, die im Auftrag des Kunden von Sonnenlicht-Technik oder von ihren Subunternehmern demontiert und entsorgt werden, gehen mit der Demontage in das Eigentum von Sonnenlicht-Technik über. Beauftragt der Kunde Sonnenlicht-Technik lediglich mit der Entsorgung der Gegenstände, gehen diese mit Anlieferung bei Sonnenlicht-Technik oder bei ihren Subunternehmen in das Eigentum von Sonnenlicht-Technik über.

 

Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
– bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage oder Einrichtung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von Sonnenlicht-Technik gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
– bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung, mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort,
– bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien, z.B.: das Internet, wenn die Software den Einflussbereich von Sonnenlicht-Technik (z.B.: den Server beim Download) verlässt.
7.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

Abnahme

8.1 Sofern für die Leistung eine Abnahme bzw. für Einzelleistungen Teilabnahmen vereinbart sind, stehen dem Kunden die jeweiligen Leistungen während einer Dauer von einer Kalenderwoche ab Übergabe zur Abnahme zur Verfügung.
8.2 Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn – der Kunde die Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen bzw. die Fehlerfreiheit bestätigt, oder – der Kunde während der Abnahmeperiode nicht schriftlich wesentliche bzw. grobe Mängel rügt, oder – der Kunde die Leistungen nach Ablauf der Abnahmeperiode nutzt.

 

Sachmängel

9.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Sonnenlicht-Technik unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.2 Bei Softwarefehlern, die Sonnenlicht-Technik zur Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion vornimmt, sobald dieser bei Sonnenlicht-Technik vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar ist.
9.3 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der jeweiligen Nutzerdokumentation beschrieben ist. Sonnenlicht-Technik erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein.
9.4 Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs.2 HGB haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
9.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden und von Sonnenlicht-Technik in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde und Sonnenlicht-Technik können Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht beider besteht nicht, wenn deren Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind beide Vertragspartner berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
9.6 Sonnenlicht-Technik ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, maximal 30 Tage, zu gewähren. Herstellerspezifische Software ist von dieser Frist ausgeschlossen.
9.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.9 Sonnenlicht-Technik übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
9.10 Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von Sonnenlicht-Technik zurückzuführen ist.
9.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.12 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus

(Version 1.4 Stand: 28.10.2015)

welchem Rechtsgrund, wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Fristen für Leistungen; Verzug

10.1 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Sonnenlicht-Technik die Verzögerung zu vertreten hat.

10.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.: Mobilmachung, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B.: Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

10.3 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 10.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer Sonnenlicht-Technik etwa gesetzten Nachfrist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von Sonnenlicht-Technik zu vertreten ist.

10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Sonnenlicht-Technik innerhalb einer angemessenen Frist, max. 30 Tagen, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Leistung besteht und / oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

 

Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Preisanpassungen

11.1 Der Kaufpreis, der Einrichtungspreis und andere nicht laufend zu zahlende Preise (gesamter Auftragswert) sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu zahlen.
11.2 Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet Sonnenlicht-Technik ihre Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der Sonnenlicht-Technik üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze. Der Kunde erstattet Nebenkosten, z.B.: für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige, auswärtige Übernachtungen.
11.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.4 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird Sonnenlicht-Technik die offenen Forderungen zum Fälligkeitstermin einziehen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Fälligkeitstermin die notwendige Deckung aufweist.

 

Preisstellung

Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Distributor, Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

Geheimhaltung, Datenschutz
13.1 Sonnenlicht-Technik und der Kunde werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen („Informationen“), die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Sonnenlicht-Technik und der Kunde werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Sonnenlicht-Technik ist berechtigt, Informationen an Unterauftragnehmer, soweit diese zu einer dieser Bestimmung gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind, weiterzugeben.
13.2 Sonnenlicht-Technik ist berechtigt, bezogen auf die jeweils zu erbringende Leistung, auf die beim Kunden verfügbaren Datenbestände, darunter auch personenbezogene Daten zuzugreifen und diese zu verarbeiten.
13.3 Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erbringt Sonnenlicht-Technik diese Leistungen durch auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz und das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz verpflichtete Mitarbeiter. Bei der Zusammenarbeit mit Unterauftragnehmern wird Sonnenlicht-Technik diese entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Vertrages verpflichten.
13.4 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird Sonnenlicht-Technik Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Die Haftung von Sonnenlicht-Technik für Datenschutzverletzungen ist ausgeschlossen, soweit Sonnenlicht-Technik nach einer Weisung des Kunden gehandelt hat.
13.5 Sonnenlicht-Technik wird die erlangten Daten ausschließlich für die Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten und soweit für diese Zwecke nicht mehr benötigt, auf Sonnenlicht-Technik-Systemen löschen.
13.6 Sonnenlicht-Technik ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern die Weitergabe zur Durchführung der Leistung erforderlich ist. Bei der Übermittlung an Unterauftragnehmer außerhalb der EU / EWR wird Sonnenlicht-Technik darauf achten, dass ein gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union ausreichendes Datenschutzniveau vorhanden ist.
13.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B.: durch Einholung von Einwilligungserklärungen bzw. Beachtung von Mitbestimmungsrechten) vorliegen, damit Sonnenlicht-Technik die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.

Entgegennahme
Der Kunde darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

15.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Sonnenlicht-Technik verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Sonnenlicht-Technik erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Sonnenlicht-Technik gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.4 bestimmten Frist wie folgt:
a) Sonnenlicht-Technik wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Sonnenlicht-Technik nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Falle der Miete tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts des

(Version 1.4 Stand: 28.10.2015)

Kunden das Recht zur vorzeitigen Kündigung.

  1. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Sonnenlicht-Technik bestehen nur, soweit der Kunde Sonnenlicht-Technik über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Sonnenlicht-Technik alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    15.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Sonnenlicht-Technik nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Sonnenlicht-Technik gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    15.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 15.1a geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9 Nr. 5 und 6 entsprechend.
    15.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend.
    15.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen oder sonstigen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 15 geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Schutzrechtsverletzungen oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

 

Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit); Vertragsanpassung

16.1 Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Sonnenlicht-Technik die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
16.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 10 (Fristen für Leistungen; Verzug) zur Anwendung.
16.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 10.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Sonnenlicht-Technik erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sonnenlicht-Technik das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Sonnenlicht-Technik von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

Haftung von Sonnenlicht-Technik

17.1 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
17.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.: nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
17.3 Sofern dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
17.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Geschäftszeiten und Zuschlagssätze
Die Regelarbeitszeiten sind Montag bis Freitag zwischen 8.00Uhr und 16.30Uhr. Außerhalb dieser Zeiten und an Samstagen wird ein Aufschlag von 25% in Rechnung gestellt. Sonntags und Feiertags 50%.

Rechtlich unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.

 

Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Gerichtsstand

20.1 Die Vertragserfüllung seitens Sonnenlicht-Technik steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und / oder sonstige Sanktionen] entgegenstehen. 20.2 Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU- Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten.
20.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
20.4 Sonnenlicht-Technik kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird Sonnenlicht-Technik in der Mitteilung hinweisen.
20.5 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, der im Vertrag auf der Seite 1 oben rechts zu Vertragsregion angegebene Ort; ist dort nichts vereinbart, gilt als Gerichtsstand Rostock.

Garantie. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr begrenzt, beim Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen der Firma Sonnenlicht-Technik und eines Unternehmens. Zwischen Sonnenlicht-Technik und einem privaten Endverbraucher beträgt die Garantie zwei Jahre.

 

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